Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der AF Food Technology GmbH & Co. KG
– Stand: Juni 2025 –

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Schriftform

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche – auch zukünftige – Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der AF Food Technology GmbH & Co. KG (nachfolgend „AF Food Technology“) und Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, AF Food Technology stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
  3. Alle Vereinbarungen, insbesondere Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie Nebenabreden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

§ 2 Vertragsabschluss und Angebotsunterlagen

  1. Angebote von AF Food Technology sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von AF Food Technology oder durch Ausführung der Lieferung zustande. Technische Angaben und Zeichnungen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als verbindlich.
  3. An allen Angebotsunterlagen, Zeichnungen, technischen Dokumentationen und sonstigen Informationen – auch in elektronischer Form – behält sich AF Food Technology sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

§ 3 Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Umfang der vertraglichen Liefer- und Leistungsgegenstände ergibt sich ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. dem Einzelvertrag.
  2. Konstruktion, Ausführung und Lieferumfang können durch technische Weiterentwicklungen oder notwendige Anpassungen im Rahmen des Zumutbaren geändert werden.
  3. Für Sonderlösungen und kundenspezifische Ausführungen ist der Kunde verpflichtet, sämtliche technischen Daten, Vorgaben und Informationen vollständig, zutreffend und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde trägt das Risiko für Fehler infolge unzureichender, fehlerhafter oder verspäteter Angaben.
  4. Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Lieferung und Inbetriebnahme erforderlichen infrastrukturellen Voraussetzungen – insbesondere tragfähige Fundamente, Transportwege, sowie alle notwendigen Energie-, Wasser-, Druckluft- und Datenanschlüsse – zum vereinbarten Termin in funktionsfähigem und den technischen Anforderungen entsprechendem Zustand vorhanden sind. Etwaige Versorgunganschlüsse, einschließlich der dazugehörigen Sicherheits- und Absperreinrichtungen, sind ausschließlich vom Kunden auf eigene Kosten zu errichten.
  5. Bei Inbetriebnahmen, Montagen oder Schulungen übernimmt AF Food Technology ausschließlich Leistungen im Zusammenhang mit den von ihr gelieferten Maschinen und Systemen. Arbeiten an bauseitigen Anlagen, Maschinen oder Einrichtungen Dritter sowie allgemeine Installations-, Umbau- oder Elektrotechnikarbeiten außerhalb des Lieferumfangs sind ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 4 Lieferfristen, Gefahrübergang, Teillieferungen

  1. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart wurden. Sie beginnen erst nach vollständiger Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen sowie nach Eingang aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Zahlungen.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und unvorhersehbarer, nicht von AF Food Technology zu vertretender Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Material- oder Energieengpässe, Streiks, behördliche Maßnahmen, Krieg, Pandemien) verlängern die Fristen angemessen. Schadensersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen.
  3. Die Lieferung erfolgt – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – ab Werk (EXW, Incoterms 2020). Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Bereitstellung zur Abholung oder Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Kunden über.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und kein abweichendes Interesse erkennbar ist.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

  1. Alle Preise verstehen sich netto in Euro ab Werk, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackung, Versand und Versicherung, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  2. Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 100 % Vorkasse vor Versand bzw. Lieferung.
  3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist AF Food Technology berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von AF Food Technology.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden, sicherungszuübereignen oder Dritten sonstige Rechte daran einzuräumen.
  3. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des offenen Rechnungsbetrags an AF Food Technology ab. AF Food Technology nimmt diese Abtretung hiermit an.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist AF Food Technology berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen.

§ 7 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Für gebrauchte Maschinen ist die Gewährleistung ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  2. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese schriftlich binnen 7 Kalendertagen zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  3. Bei fristgerechter und berechtigter Mängelanzeige erfolgt nach Wahl von AF Food Technology Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen steht dem Kunden das Recht auf Minderung oder Rücktritt zu.
  4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Mangel durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, eigenmächtige Änderungen, mangelnde Wartung oder Bedienfehler durch den Kunden oder Dritte verursacht wurde.

§ 8 Haftung

  1. AF Food Technology haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beschränkt und auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Eine weitergehende Haftung – insbesondere für mittelbare Schäden, Produktionsausfälle, Datenverluste, entgangenen Gewinn oder Schäden Dritter – ist ausgeschlossen.
  3. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
  4. Für Schäden aus folgenden Gründen übernimmt AF Food Technology keine Haftung:
    • Fehlende oder mangelhafte Energie-, Druckluft- oder Wasseranschlüsse
    • Bedienfehler oder Missachtung von Bedienungsanleitungen
    • Eingriffe Dritter in Maschinen oder Steuerungen
    • Verwendungen, die nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechen
    • Schäden infolge fehlender oder verspäteter Wartung
  5. Die Beweislast für das Vorliegen eines von AF Food Technology zu vertretenden Mangels oder Schadens trägt der Kunde.

§ 9 Datenschutz

AF Food Technology verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der DSGVO. Nähere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung auf der Unternehmenswebseite.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist der Geschäftssitz von AF Food Technology.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, sofern der Kunde Kaufmann ist, der Geschäftssitz von AF Food Technology. AF Food Technology ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.